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Coronavirus

Regulations from 07.06.2021 – 04.07.2021 according to current ordinances:

  • Gastronomy:

(1) Food and drink may be served outdoors and in closed rooms under the following conditions:

1. Food and drink may only be served between 5am and 12 midnight.

2. The owner must ensure that a minimum distance of 1.5 m is maintained between all guests, unless they belong to the personal bubble mentioned in section 6 para. 1.

3. In rural districts and independent towns in which the 7 day incidence is between 50 and 100, guests from multiple households sitting at one table require a negative COVID test in accordance with section 4.

4. Staff must wear a mask if they come into contact with guests in buildings and closed rooms, and FFP2 masks are mandatory for guests if they are not sitting at a table.

5. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

6. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

7. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

8. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

2Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

(2) Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.

(3) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht. 3Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

  • Beherbergung:

Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

1. In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.

2. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.

3. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

4. Es besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, FFP2- Maskenpflicht.

5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.